Coronavirus-Krise
Aufgrund der Coronavirus-Krise müssen viele Arbeitnehmer von zu Hause arbeiten. Ein
anderer Arbeitsplatz steht aus Gründen des Infektionsschutzes nicht zur Verfügung.
Begründen sie deshalb automatisch ein häusliches Arbeitszimmer, für das die
Aufwendungen unbegrenzt abziehbar sind?
Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
Ein Vollabzug der Kosten ist nur möglich, wenn es sich bei dem häuslichen
Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der Tätigkeit handelt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 2.
Halbsatz EStG). Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach
Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort
diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die
konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.
In normalen Zeiten haben die meisten Arbeitnehmer den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit in
der Firma bzw. vielfach im dort zur Verfügung stehenden Büro. Das ist derzeit aber
anders - viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten ganz oder teilweise im Home
Office.
Kein anderer Arbeitsplatz
Werden Mitarbeiter ausschließlich am Heimarbeitsplatz tätig und steht ihnen im Büro
des Arbeitgebers auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, befindet sich hier der
Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit. Die Kosten für das Arbeitszimmer
sind voll abzugsfähig. Werden Mitarbeiter qualitativ in gleicher Weise im häuslichen
Arbeitszimmer und im Büro des Arbeitgebers tätig, ist die zeitliche Komponente
ausschlaggebend.
Verbringt der Betroffene die überwiegende Arbeitszeit (im Regelfall also ab 3 von 5
Arbeitstagen pro Woche) im häuslichen Arbeitszimmer, befindet sich dort der
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und die Kosten sind voll abzugsfähig. Darauf, dass
der/die Mitarbeiter/-in auch einen anderen Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers hat,
kommt es in diesem Fall nicht an.
Quantitative Beurteilung
Bei ein bis zwei Tagen Home Office wird der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin
quantitativ überwiegend im Büro des Arbeitgebers tätig. Befindet sich der Mittelpunkt
der Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, kommt höchstens ein Abzug
bis zu 1.250 EUR in Betracht, wenn dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin – zumindest
an den betroffenen Tagen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Nr.
6b Satz 2 und Satz 3 1. Halbsatz EStG). Diese Voraussetzung ist derzeit in vielen Fällen
erfüllt, weil der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber aus Gründen des Infektionsschutzes nicht
zur Verfügung steht oder die Einrichtungen des Arbeitgebers aufgrund behördlicher
Anweisung geschlossen sind.
Coronavirus: Aufwendungen in voller Höhe für begrenzten Zeitraum
Wir alle hoffen, dass die derzeitige Situation nur ein vorübergehender
Ausnahmezustand ist. Hinsichtlich der Abzugsmöglichkeiten für das häusliche
Arbeitszimmer bedeutet das aber u.U. eine nicht ganzjährige Nutzung. Ändern sich die
Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Wirtschafts- oder Kalenderjahres, können nur die
auf den Zeitraum, in dem das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, entfallenden Aufwendungen in voller
Höhe abgezogen werden. Für den übrigen Zeitraum kommt ein beschränkter Abzug
nur in Betracht, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR ist aber auch bei
nicht ganzjähriger Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe zum Abzug
zuzulassen (BMF, Schreiben v. 6.10.2017, IV C 6 - S 2145/07/10002 :019, Rz. 22). Die
Grenze kann also beispielsweise auch mit den Kosten für nur zwei oder drei Monate
voll ausgeschöpft werden.
Bürokostenzuschuss des Arbeitgebers
Bei einem vom Arbeitgeber an die Mitarbeiter gezahlten Bürokostenzuschuss für das
Home Office handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die
Anerkennung eines Mietverhältnisses setzt voraus, dass das Home Office vorrangig im
betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird. Das ist in normalen Zeiten
schwierig, weil die Verwaltung hohe Anforderungen stellt (BMF, Schreiben
v. 18.4.2019, IV C 1 - S 2211/16/10003 :005).
Die könnten aber jetzt aber vermehrt erfüllt sein, u.a. weil für den Mitarbeiter oder die
Mitarbeiterin im Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz mehr vorhanden ist.
Erkennt die Verwaltung das Mietverhältnis an, erzielt der Mitarbeiter Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Die Mietzahlungen muss er zwar versteuern, kann aber
im Gegenzug alle Ausgaben abziehen. Beschränkungen gibt es in diesem Fall nicht.
Handlungsempfehlung Ihrer Steuerberaterin
Auch wenn Ihnen keine geeignete Räumlichkeit im Sinne der bisherigen strengen
Begriffinterpretation der Finanzverwaltung zur Verfügung steht (z.B. Arbeitsecke – kein
geschlossener Raum), so möchten wir Ihnen empfehlen, vorsorlich alle relevanten
Belege aufzubewahren.
Beispielhaft möchten wir Ihnen eine Übersicht über hilfreiche Belege /
Dokumentationen weitergeben:
- Rechnungen über angeschaffte Büromöbel
- Abrechnung des Energieversorger
- kommunale Abgabenbescheide
- Kontoauszüge
- ggf. auch Fotos des Arbeitszimmers und von dessen Ausstattung anfertigen
- ggf. die mit dem Arbeitgeber (schriftlich) geschlossene Vereinbarung über die
Konditionen der HomeOffice-Tätigkeit - nützlich kann sicherlich auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers sein – hiermit
ließe sich zumindest glaubhaft machen, dass (wenn auch nur temporär) kein
anderer geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Bei Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen selbstverständich jederzeit gerne
zur Verfügung.